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Info/Service – Verkehrsrecht von A-Z


A - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis; Fiktive Reparaturkosten

Bei der Begleichung von Verkehrsunfällen existieren für den Geschädigten mehrere Möglichkeiten, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Hierzu zählt vor allem die Geltendmachung sog. fiktiver Reparaturkosten (Abrechnung auf Reparaturkostenbasis).

Von fiktiven Reparaturkosten spricht man, wenn der Geschädigte im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung einer Sache zwar die Reparaturkosten ersetzt verlangt, die Sache jedoch nicht reparieren lässt.

Im Rahmen der sog. Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag tatsächlich für eine Reparatur aufwendet. Er kann sich auch dafür entscheiden, die zerstörte Sache weiter zu nutzen und das Geld anderweitig zu verwenden oder die Reparatur selbst durchzuführen.

Diese Verwendungsfreiheit rechtfertigt sich daraus, dass es den Schädiger nichts angeht, was der Geschädigte mit seinem Vermögen macht.

Folgerichtig ist eine fiktive Abrechnung nur dann möglich, wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Vermögensschaden handelt. Immaterielle Schäden sowie Körperschäden können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geldbetrag auch zur Wiederherstellung verwendet wird. Alles andere würde der Wertung des § 253 BGB widersprechen, wonach ein ideeller Schaden grundsätzlich nicht zu Geld gemacht werden kann. Werden fiktive Reparaturkosten geltend gemacht, so kann sich der Geschädigte im Rahmen eines Kfz-Schadens nicht auf den sog. Integritätszuschlag berufen.

Er kann ferner auch nicht die Zahlung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) verlangen (§ 249 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Beweislast für das tatsächliche Anfallen der Umsatzsteuer liegt beim Geschädigten.

Nach einer Entscheidung des AG Minden (NJW 2003, 833) soll es jedoch möglich sein, neben den fiktiven Reparaturkosten auch die Mehrwertsteuer für eine konkret vorgenommene (aber billigere) Reparatur ersetzt zu verlangen.

Umstritten ist, ob der Geschädigte die Reparaturkosten auch dann verlangen kann, wenn er die beschädigte Sache in der Zwischenzeit weiterverschenkt oder -veräußert hat. Bejaht wird dies von der Rspr. bei Autos (BGHZ 115, 364, 373) und neuerdings auch bei Grundstücken (BGHZ 99, 81 ff.). Die Literatur verhält sich zu dieser Frage uneinheitlich.

Die fiktiven Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen.

Der Wiederbeschaffungsaufwand einer beschädigten Sache bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert (Kosten für die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Sache) abzüglich des verbliebenen Restwertes. Der Wiederbeschaffungsaufwand bildet die obere Grenze eines Schadensersatzanspruchs, wenn der Geschädigte nur die fiktiven Reparaturkosten geltend macht.

     Abschleppma�nahme; Kostenerstattung f�r �Private�

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.

BGH, Urteil vom 05.06.2009 (V ZR 144/08)

    Anrechenbarer Restwert bei Veräußerung des Unfallfahrzeuges

Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 5. März 1985, VI ZR 204/83 und vom 21. Januar 1992, VI ZR 142/91).

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

BGH, Urteil vom 07.12.2004 (VI ZR 119/04)

B - Beweislast bei Unklarheit über erneutes Auftreten eines Mangels

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegen genommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolg losen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kauf sache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

BGH, Urteil vom 11.02.2009 (VIII ZR 274/07)

     Bindung des Geschädigten an bestimmte Abrechnungsart

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

BGH, Urteil vom 17.10.2006 (VI ZR 249/05)

     Bruttoreparaturkosten bei Beurteilung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeit

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

BGH, Urteil vom 03.03.2009 (VI ZR 100/08)

E - Ersatz der Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze

Der Geschädigte kann nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

BGH, Urteil vom 22.04.2008 (VI ZR 237/07)

     Ersatzanspruchs bei wirtschaftlich unvernünftiger Reparatur

Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils, BGH, 15. Oktober 1991, VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375).

BGH, Urteil vom 10.07.2007 (VI ZR 258/06)

     Fälligkeit des Anspruchs bei tatsächlicher Reparatur im 130%-Rahmen bei der Abrechnung nach
     sog. fiktiven Reparaturkosten

Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 159/06). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit i. d. R. sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein.

Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen.

Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen den Parteien streitig sind und ihre Berechtigung in einem lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.

Damit stellt die vom BGH im Rahmen der fiktiven Reparaturkosten geforderte Sechsmonatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das geschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz dafür, um das Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse: Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Sachen in einwandfreiem Zustand) zu belegen.

Die Verletzung des Integritätsinteresses stellt eine Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar, die zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Anspruch des Geschädigten ist zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so z.B. auch LG Bonn, Urteil vom 7.11.2007 - 1 O 214/07).

Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 249, 271 BGB angegebenen Anspruchsvoraussetzungen durch die Rspr. angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Befugnisse des Geschädigten bedeuten würde.

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 (VI ZB 22/08)

     Fiktive Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (im Anschluss an BGH, 29. April 2003, VI ZR 393/02, BGHZ 154, 365 ff.; BGH, 23. Mai 2006, VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff.).

BGH, Urteil vom 29.04.2008 (VI ZR 220/07)

     Fiktiver Schadensersatzanspruch unabhängig von Erstattung durch Kaskoversicherer

Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.

BGH, Urteil vom 12.03.2009 (VII ZR 88/08)

G - Glatteisunfall; Voraussetzung des Anscheinsbeweis

Beim Glatteisunfall sind die Regeln des Anscheinsbeweises anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist.

Diese Beweiserleichterung kann nur dann eingreifen, wenn zuvor festgetsellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste.

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 (III ZR 225/08)

H - Höchstgrenze fiktiver Reparaturkosten nach Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum Restwert

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

BGH, Urteil vom 07.06.2005 (VI ZR 192/04)

K - Kosten des Mietwagens; Schätzung nach Frauenhofer, kein Pauschalaufschlag

Der Frauenhofer Marktpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für marktübliche Mietwagenkosten. Anders als bei der Erhebung der Daten für die Schwacke-Tabellen wurden die Mietpreise hier anonym im Rahmen eines typischen Anmietszenarios erhoben.

Wird ein Fahrzeug erst mehrere Tage nach dem Unfall angemietet, ist ein „Pauschalaufschlag“ für unfallbedingte Mehrleistungen nicht zu ersetzen.

Die Erhebung aus 2008 kann auch zur Schätzung für frühere Zeiträume der Anmietung herangezogen werden, da es in den Jahren davor keinen Preisverfall im Mietwagenmarkt gegeben hat.

OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 (14 U 175/08)

M - Mietwagen; Beweislast des Unfallgeschädigten bei Kfz-Anmietung zu erhöhtem Preis

Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Gericht steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob es zur Höhe der Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 308/07)

     Mietwagen; Pflicht des Geschädigten zur eigenen Recherche von mehreren Angeboten bei Anmietung eines Ersatz-Kfz

Auch wenn dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in die Preislisten anderer Autovermieter erhält, so ist er trotz allem, im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadenminderung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen verpflichtet, da einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung klar sein muss, dass das aufgesuchte, den potentiellen Vertragspartner darstellende Mietwagenunternehmen, insbesondere im Hinblick auf den Konkurrenzkampf der Mietwagenunternehmen untereinander, günstigere Tarife von Konkurrenzunternehmen nicht aufnimmt, um einem eventuellen Vertragsschluss mit dem Geschädigten nicht entgegenzuwirken.

Somit kann eine solche, durch den angesprochenen Autovermieter vorgelegte Preisliste, der Prüfung der Angemessenheit des dem Geschädigten angebotenen Tarifs nicht dienen.

Sie macht es je nach Einzelfall erforderlich, sich nach anderen Tarifen, insbesondere nach günstigeren „Normaltarifen“ für Selbstzahler, zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, wobei es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen kann, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der dem Geschädigten vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

BGH, Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07)

     Mietwagen; Zur Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten

Bringt ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls im konkreten Schadensfall im Rahmen seiner Verteidigungsmittel Bezugsobjekte - hier durch den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Frauenhofer Instituts - vor, die hinsichtlich der Heranziehung der Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage für die Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten Bedenken wecken, dann muss der Geschädigte den Beweis für die Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten - durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - antreten.

Nach ständiger Rspr. des 6. Zivilsenats des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten sog. Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte grundsätzlich den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Dabei kann ein Gericht die Erforderlichkeit eines von einem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen als „Unfallersatztarif“ oder als „Normaltarif“ bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ schätzen. Bei dieser Schätzung können dann durchaus geeignete Tabellen oder Listen herangezogen werden. Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzungsgrundlage nachzugehen, sondern Angriffe gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der Klärung, wenn ein Bezug zum konkreten Fall besteht und sie sich auf diesen auswirken.

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08)

N - Neulackierung; Übliche Beschaffenheit von Gebraucht-Kfz

Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zu der üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzu stand befinden.

Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.

Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfänger horizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.

BGH, Urteil vom 20.05.2009 (VIII ZR 191/07)

     Neupreisabrechnung; Unfall mit fabrikneuem Pkw unter 1.000 km

Bei Beschädigung eines fabrikneuen Pkw, der vor weniger als 1 Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Er kann Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen. Ein unbeschädigter „Neuwagen“ kommt dem Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses näher, als ein instand gesetzter Wagen, auch dann wenn die verbleibende Wertminderung in Geld vergütet wird. Der BGH verweist insoweit auf die besondere Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kfz, die schadenrechtlich erheblich sei.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.8.2008 (5 U 29/08)

     Neupreisentschädigung; Keine bei fiktiver Abrechnung

Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft.

BGH, Urteil vom 09.06.2009 (VI ZR 110/08)

     Nutzungsausfall für die Dauer fiktiver Ersatzbeschaffung

Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 10.03.2009 (VI ZR 211/08)

R - Reparaturkostenersatz bis zur sog. 130 %-Grenze; Voraussetzungen

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils, 29. April 2003, VI ZR 393/02, BGHZ 154, 389 ff.).

BGH, Urteil vom 15.02.2005 (VI ZR 70/04)

     Restwertgutachten; Regionalen Markt

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Bei der Schätzung des Restwertes darf auf denjenigen Kaufpreis abgestellt werden, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kfz zu erzielen ist. Zwar entspricht die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte; eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, besteht allerdings nicht.

BGH, Urteil vom 13.01.2009 (VI ZR 205/08)

     Rücktritt; Anspruch auf Nutzungsersatz beim Kfz-Kaufvertrag

Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 16.09.2009 (VIII ZR 243/08)

S - Service-Heft; Haftung der Werkstätte wegen fehlerhafter Eintragung

Bei Eintragungen im Inspektions-/Serviceheft - hier: fehlerhafte Eintragung eines Zahnriemenwechsels - handelt es sich nicht um Hauptleistungen eines Werkvertrages, sondern um Nebenpflichten, die den Umfang der als Hauptpflichten geschuldeten Tätigkeiten dokumentiert und diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen soll, die zukünftigen Wartungen, nach den Vorgaben in den vom Hersteller vorgesehenen Inspektionsheft auszuführen.

Daher greift weder die Verjährungsfrist des § 634 a BGB noch die Ziff. VIII Nr. 1 der Bedingungen für das Kfz-Gewerbe geregelte Verkürzung der Verjährung für Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel auf ein Jahr nach Abnahme des Reparaturgegenstandes ein.

OLG München, Urteil vom 02.04.2008 (7 U 3028/07)

     Standzeit kein Mangel bei älteren Gebrauchtwagen

Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf voraus gegangenen längeren Standzeit i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulas sung (Senatsurteil vom 7.6.2006 - VIII ZR 180/05) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

BGH, Urteil vom 10.03.2009 (VIII ZR 34/08)

T - Tatsächliche Fahrzeugweiternutzung als Voraussetzung für den Ersatz von Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007, VI ZR 89/07)

BGH, Urteil vom 27.11.2007 (VI ZR 56/07)

U - Umfang der zu erstattenden Reparaturkosten

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

BGH, Urteil vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06)

     Umsatzsteuer im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur bei tatsächlichem Anfall

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

BGH, Urteil vom 22.09.2009 (VI ZR 312/08)

     Umsatzsteuerersatz im Kaskoschaden nur bei tatsächlichem Anfall

Eine Regelung der AKB, nach der die Umsatzsteuer vom Versicherer nur zu ersetzen ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist ungeachtet des Umstands wirksam, dass im Schadensrecht Ersatz für Bruttowiederbeschaffungskosten verlangt werden kann, wenn sie bei einem Erwerb von einem Privaten dem Betrag nach angefallen sind.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009 (5 U 278/08-36)

V - Vereinbarung zwischen Versicherung und Fachwerkstatt; Keine gleichwertige Reparaturmöglichkeiten

Wird von einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Falle der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt eine andere Fachwerkstatt mit geringeren Kosten benannt, so ist dies nicht als gleichwertige Reparaturmöglichkeit nach dem „Porsche-Urteil“ des BGH (BGH, Urteil vom 29.4.2003, VI ZR 398/02) anzusehen, wenn die benannte Werkstatt mit der Versicherung eine Vereinbarung getroffen hat, aufgrund derer denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Versicherung einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegenüber den regulären Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten günstiger sind.

LG Bonn, Urteil vom 02.10.2008 (8 S 95/08)

     Verkauf des Unfallfahrzeugs;
     Darlegungs- und Beweislast der gegnerischen Versicherung für einen höheren erzielbaren Restwert

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm. BGH, Urteil vom 12.07.2005 (VI ZR 132/04)

W - Weiterbenutzung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten;
      Restwertabzug von den fiktiven Wiederbeschaffungskosten

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von BGH, 30. November 1999, VI ZR 219/98).

BGH, Urteil vom 06.03.2007 (VI ZR 120/06)

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