Info/Service –Baurecht
- Gesamtschuldnerausgleich Architekt und Gerüstbauer nach Gerüstunfall
- Bei einer zeitlich gestaffelten Gerüsterrichtung ist es Aufgabe des baubewachenden Architek-ten, den Fortgang der Arbeiten so zu koordinieren, dass einem Nachfolgeunternehmen der Zu-tritt zum Dach nicht eröffnet wird, bevor das dafür ersichtliche unzureichende Gerüst entspre-chend dem Konzept des Leistungsverzeichnisses nachgerüstet worden ist. Stürzt ein Dachde-cker wegen dessen noch unzureichenden Gerüstausbaus, dann folgt aus der unzureichenden Koordinierung der Arbeiten durch den Architekten dessen originärer Verschuldensbeitrag zu dem Unfall.
- Dieser Verschuldensbeitrag des Architekten besteht neben der Verantwortlichkeit des Gerüst-bauunternehmens und ihres für den Gerüstbau zuständigen Bautechnikers wegen des Ihnen an-zulastenden Verstoßes gegen ihren Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2006 in NJW-RR 2007, Seite 739 ff.). Zur Genehmigungsplanung eines Architekten für ein Bauwerk gehört die Beachtung immissionsschutzrechtlicher Regelungen. In Fällen nicht einfacher Genehmigungslage ist der Architekt verpflichtet, auf die Problematik hinzuweisen und den Bauherren anzuraten, sich rechtskundiger Hilfe zu bedienen (OLG Stuttgart in NJW-Spezial 2007, Seite 264/265).
- Großer Schadensersatz bei zu klein errichteter Lagerhalle
- Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des § 635 BGB (a. F.) grundsätzlich Schadens-ersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schaden geltend macht. Dieser sog. große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnan-spruch untergeht.
- Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehr-kosten für die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwen-dung des § 251 Abs. 2 BGB zu prüfen, ob die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind.
Sind die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig, kann der Besteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten für eine Er-satzlösung zu gewähren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt würde, den vertraglich ge-schuldeten Erfolg selbst herbeizuführen (BGH, Urteil vom 29.06.2006 in NJW 2006, S. 2912 ff.)
- Herstellungspflicht nach Ablauf der Nachfrist bei Sicherheitsverweigerung Der Auftragnehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Auftraggeber zur Stel-lung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (BGH, Urteil vom 12.10.2006 in NZBau 2007, Seite 38).