
Info/Service –Bankrecht
- Nachwirkung eines rechtlich erloschenen Girovertrages
Aus §§ 676 a IV 1, 676 d II 1 EGBGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrags durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur mög-lich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 II EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war, eingeschränkt worden
(vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006 in NJW 2007, Seite 914/915)
- Ungefragte Aufklärung seitens der Bank über Strukturvertriebsrisiken bei ins Auge springender „Schrottimmobilie“
Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gem. § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbun-dene vorsätzliche culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) ungefragt hinweisen.
(BGH, Urteil vom 17.10.2006 in NJW-RR 2007, Seite 257 ff.).
- Missbrauch gestohlener Eurocard unter PIN-Einsatz
Nach wie vor ist nach Anscheinsbeweisgrundsätzen davon auszugehen, dass mittels abhanden ge-kommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber sorgfaltswidrig mit seiner PIN umgegangen ist.
Allgemeine Behauptungen zur angeblichen Möglichkeit einer PIN-Ermittlung sind nicht berück-sichtigungsfähig und eher spekulativ; ohne konkrete Anknüpfungstatsachen laufen sie auf eine un-zulässige Ausforschung hinaus.
Etwaige Organisationsmängel beim Kartenunternehmen treten bei der Gesamtabwägung nach § 254 BGB zurück, da der Karteninhaber durch seine Pflichtverletzung den Schaden im höheren Graf wahrscheinlich gemacht hat.
Das Kartenunternehmen trifft kein mitwirkendes Verschulden wegen vermeintlich unzureichender technischer Standards.
(vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2006 in NJW-RR 2007, S. 198 f)